Interesse der Medien und Politik an der Energiegenossenschaft Kappel eG und dem Bioenergiedorf

Diesen Sommer genossen wir, als Vorreiter der klimaneutralen Dorfheizung, das Interesse der Medien. Wir erhielten Besuch des SWR Fernsehens, welche über die Nahwärmeversorgung in unserem Dorf berichteten. Im Mittelpunkt stand die Kooperation und Partnerschaft mit unseren Geschäftsfreunden von der Bioenergie Hunsrück, welche uns die entbehrliche Abwärme Ihrer Biogasanlage zur Verfügung stellen.

Ebenfalle Interesse zeigte auch der CDU Landesverband Rheinland-Pfalz. Besuch der CDU abgeordneten in unserer Heizzentrale

Nach einer Anfrage luden wir die interessierten Politiker zu einer Visite bei der Energiegenossenschaft Kappel eG ein und freuten uns über den Besuch von

  • Frau Christina Strupp (MdB und Stellvertretende Generalsekretärin der CDU Deutschlands),

  • Herrn Christian Baldauf (MdL, CDU Landesvositzedner und Mitglied des CDU-Bundesvorstandes),

  • Herr Dr. Marlon Bröhr (MdB, Herr Bröhr vertritt uns als direkt gewählter Abgeordneter für den Wahlkreis Mosel/Rhein-Hunsrück)

in unserem Bioenergiedorf.

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in Kraft

 

Parallel zur "Strompreisbremse" hat der Gesetzgeber beschlossen, auch Kunden für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zu entlasten.  Nach der Definition in § 1, Abs. I, Ziff. 3, des Gesetzes ist die Energiegenossenschaft Kappel eG Wärmeversorgungs-unternehmen im Sinne dieses Gesetzes. 

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen und mit dem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben. Der Jahresverbrauch darf 1500 MWh (1.500.000 kWh) je Entnahmestelle nicht übersteigen. Der Entlastungsbetrag beläuft sich in der Regel auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen und kann über den Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus diesen beiden Wegen erfolgen. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchs-schwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

Vorab hat der Vorstand der Energiegenossenschaft Kappel eG die Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 ausgesetzt. Die Auszahlung des Aufschlages von 20%, oder eine entsprechende Rückerstattung für Verbraucher welche den Dezemberbetrag schon entrichtet haben, erfolgt bis zum 31. Dezember 2022.

Wie in § 4 EWSG verpflichtend vorgeschrieben, entlasten wir durch diese Maßnahmen unsere Kunden. Der daraus entstehende Einkommensverlust unserer Genossenschaft wird durch die Bundesrepublik ausgeglichen. Daraus entsteht uns ein Erstattungsanspruch.

§ 6 Erstattungsanspruch der Lieferanten

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungs-anspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen.

Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben zu der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehung, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angaben der Postanschrift, der Telefonnummer und/oder E-MailAdresse des Kunden, sowie der Abschlagszahlungen des Kunden für September 2022.

  2. Die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Wir vertrauen darauf, dass diese Daten ausschließlich der Plausibilitätsprüfung dienen.

Wir weisen darauf hin, dass wir bei der Endabrechnung am 30.06.2023, bei jedem Kunden nur den Betrag als Einnahme verbuchen können, welcher auch tatsächlich von der Bundesrepublik übernommen und auf unser Konto eingezahlt wurde.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Wärmekunden wenigstens im Internet über die einmalige Entlastung informiert werden. Diese Information soll auch einen Hinweis auf den kosten-mindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten. Nichts ist einfacher, als der Vorschlag die Heizung abzudrehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit durch einen hydraulischen Heizungsabgleiches Eure Heizung effizienter zu machen und  Kosten zu sparen, ohne Wärmereduzierung. BAFA und KfW fördern den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen. Auch unsere Ortsgemeinde Kappel fördert den hydraulischen Abgleich der bestehenden Heizungsanlage. Dies reduziert den Eigenkostenanteil.

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Vorstand und Aufsichtsrat

Energiegenossenschaft Kappel eG

 

Mehr Klimaschutz durch Teilhabe

Wir sind stolz, dass unsere Gemeinde und die Energiegenossenschaft Kappel in der Broschüre des Umweltministeriums als erfolgreiches Beispiel einer Bürgerenergiegenossenschaft in Rheinland-Pfalz vorgestellt werden.

NAHWÄRMENETZ KAPPEL: Mehr Klimaschutz durch Teilhabe

FAIRNESS SCHAFFT AKZEPTANZ: Wie sich eine Gemeinde zu einem Bioenergiedorf entwickelt, zeigt eindrücklich Kappel im Rhein-Hunsrück Kreis.

Für Eilige, der Link zum Bericht über die Energiegenossenschaft-Kappel

Wer mehr lesen möchte, der Link zur kompletten Broschüre

 

Energiekommune des Monats

https://energie.blog/aae-zeichnet-kappel-als-energiekommune-des-monats-aus/

Interview mit Frank-Michael-Uhle

http://www.kommunal-erneuerbar.de/energie-kommunen/energie-kommunen/kappel.html

 

Investitions Förderaushang